KSchG: § 6 Abs 3
ABGB: § 879 Abs 3
Um dem Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG zu entsprechen, muss eine AGB-Klausel im Rahmen des Möglichen klar und verständlich formuliert werden. Transparenz umfasst Bestimmtheit und Vollständigkeit. Beides steht aber unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit.

