ABGB: § 722
Gem § 722 ABGB bleibt eine nur durch Zufall verloren gegangene oder zerstörte letztwillige Verfügung wirksam. Wer sich auf eine solche letztwillige Verfügung beruft, muss nicht nur ihren Inhalt (zB durch eine Fotokopie), sondern auch den Umstand beweisen, dass der Verlust oder die Zerstörung auf einem Zufall beruht und nicht auf den Willen des Erblassers zurückzuführen ist.

