ABGB: § 1488, § 1500
Die Freiheitsersitzung gem § 1488 ABGB wird nach stRsp nicht nur durch die gerichtliche Geltendmachung des Servitutsrechts, sondern auch dadurch verhindert, dass es trotz des Hindernisses tatsächlich ausgeübt wird.
ABGB: § 1488, § 1500
Die Freiheitsersitzung gem § 1488 ABGB wird nach stRsp nicht nur durch die gerichtliche Geltendmachung des Servitutsrechts, sondern auch dadurch verhindert, dass es trotz des Hindernisses tatsächlich ausgeübt wird.
