Gem § 178g Abs 1 VersVG ist der Krankenversicherer verpflichtet, Prämienänderungen von selbst den nach dieser Bestimmung verbandsklagebefugten Institutionen mitzuteilen. In 7 Ob 142/25w hat der OGH klargestellt, dass diese Mitteilungspflicht nicht die Übermittlung der Vertragsgrundlagen umfasst. Einsicht in die Kalkulationsgrundlagen, zu denen auch die Vertragsgrundlagen gehörten, müsse der Versicherer gem § 178h Abs 1 VersVG nur auf Verlangen gewähren.

