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Mitteilungspflicht des Krankenversicherers bei Prämienänderungen

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2026/68Zak 2026, 43 Heft 3 v. 16.2.2026

Gem § 178g Abs 1 VersVG ist der Krankenversicherer verpflichtet, Prämienänderungen von selbst den nach dieser Bestimmung verbandsklagebefugten Institutionen mitzuteilen. In 7 Ob 142/25w hat der OGH klargestellt, dass diese Mitteilungspflicht nicht die Übermittlung der Vertragsgrundlagen umfasst. Einsicht in die Kalkulationsgrundlagen, zu denen auch die Vertragsgrundlagen gehörten, müsse der Versicherer gem § 178h Abs 1 VersVG nur auf Verlangen gewähren.

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