Der dt BGH (I ZR 129/25) hat einen Immobilienmakler wegen Verstoßes gegen das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot nach § 19 AGG (Allgemeines GleichbehandlungsG) zur Leistung von 3.000 € als immateriellen Schadenersatz verpflichtet, weil er eine Wohnungsinteressentin wegen ihrer ethnischen Herkunft diskriminiert hat. Die Interessentin hatte sich aufgrund von Online-Inseraten des Maklers mehrfach unter Nennung ihres pakistanischen Vor- und Nachnamens um Besichtigungstermine beworben, erhielt aber immer Absagen. Von ihr veranlasste Anfragen unter anderen ausländischen Namen blieben ebenfalls ohne Erfolg. Auf Anfragen mit identischen Angaben zu Einkommen, Berufstätigkeit und Haushaltsgröße unter den Namen "Schneider", "Schmidt" und "Spieß" erhielt sie hingegen Terminangebote. Zum Diskriminierungsverbot in Österreich siehe §§ 30 f GBG.

