In der Rs 3 Ob 169/25m hat der OGH dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob aus Art 102 Abs 3 lit c der Richtlinie 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (umgesetzt in § 132 Abs 3 Z 7 TKG) ein Recht des Telekommunikationsunternehmens folgt, mit dem Kunden ein Aktivierungsentgelt im Sinn einer echten Gegenleistung zu vereinbaren, oder ob es sich lediglich um einen Kostenersatz handeln darf. Mehrere Zusatzfragen beziehen sich insb auf die Missbrauchskontrolle des Aktivierungsentgelts nach der Klausel-RL 93/13/EWG .

