In einem Verfahren, in dem ein Videospieler die Rückzahlung von ca 20.000 € fordert, die er für Lootboxen in einer Fußballsimulation ausgegeben hat, hat sich der OGH (6 Ob 228/24h) mit der Qualifikation solcher zufälligen Sammlungen digitaler Inhalte als Glücksspiel iSd GSpG befasst (siehe dazu auch Eibl/Laback, Bisherige Rechtsprechung zur Legalität von Lootboxen, Zak 2023/547, 307). Er gelangte zum Schluss, dass in diesem Fall kein Glücksspiel vorliegt, weil die Lootboxen (ua mit virtuellen Fußballspielern) und der Spielmodus, in dem ihre Inhalte eingesetzt werden können, als Gesamtheit zu betrachten sind. Zwar erfolge die Zuteilung der digitalen Inhalte einer Lootbox zufällig, im Spiel hänge der Erfolg des Spielers aber auch von seinen eigenen Fertigkeiten ab.

