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Anwendbares Recht bei Abhandlung des österreichischen Liegenschaftsvermögens eines serbischen Erblassers

RechtsprechungErbrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2026/52Zak 2026, 36 Heft 2 v. 2.2.2026

EuErbVO: Art 21 Abs 1, Art 75 Abs 1

Die EuErbVO gilt auch im Verhältnis zu Drittstaaten und kann zur Anwendung des Rechts eines Drittstaats führen.

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