ABGB: § 828, § 835
Anders als eine Verwaltungsmaßnahme kann eine Verfügungshandlung bei Miteigentum nicht gerichtlich genehmigt werden.
Die Ölheizungsanlage des Miteigentumshauses ist veraltet (reparaturanfällig und wartungsintensiv) und muss aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorgaben umgehend mit erheblichem Kostenaufwand saniert werden. Der Austausch gegen eine Pelletsheizung ist bei dieser Sachlage keine Verfügung, sondern eine Verwaltungsmaßnahme.

