AußStrG: § 25 Abs 1 Z 4, § 143
IO: § 7, § 8a
Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Verlassenschaft wird das Verlassenschaftsverfahren ex lege unterbrochen. Allerdings erfasst die Unterbrechung nicht das gesamte Verlassenschaftsverfahren, sondern nur dessen massebezogenen Teile (insb jene Teile, die Befugnisse des Insolvenzgerichts oder des Insolvenzverwalters berühren, mit der Ermittlung der Masse zusammenhängende Verfahrenshandlungen, Einantwortung).

