EO: § 8 Abs 1, § 35
ABGB: § 877, § 932 Abs 4
Bei der Zug um Zug vorzunehmenden Rückabwicklung von Verträgen (hier: Rückzahlung des Kaufpreises und Rückgabe des Kaufobjekts nach Wandlung) gilt die Zweikondiktionentheorie, weshalb das Unmöglichwerden der einen Leistung der Rückforderung der noch vorhandenen anderen Leistung nicht entgegensteht.

