ZPO: § 19, § 20, § 568
Die Untermieterin bzw eine Person, die ihr Recht am Bestandobjekt vom Hauptbestandnehmer ableitet, kann als Nebenintervenientin im Räumungsverfahren das stattgebende Urteil nicht mit einem Rechtsmittel anfechten, wenn der Hauptbestandnehmer, auf dessen Seite sie beigetreten ist, einen Rechtsmittelverzicht abgegeben hat.

