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Erwachsenenvertretung durch Eltern

ThemaDr. Matthäus Uitz, LL.B., M.Sc., LL.M. (Yale)Zak 2025/242Zak 2025, 144 Heft 8 v. 19.5.2025

Manche Menschen sind lebenslänglich schutzberechtigt (§ 21 Abs 1 ABGB). Für die gesetzliche Vertretung von Minderjährigen (§ 1034 Abs 1 Z 1 ABGB) spielt ihr geistiger und seelischer Gesundheitszustand keine Rolle. Mit dem 18. Geburtstag einer weiterhin schutzberechtigten Person, der ihre gesetzliche Vertretung nach kindschaftsrechtlichen Grundsätzen zwingend zum Erlöschen bringt (§ 183 Abs 1 ABGB), stellt sich bei fortbestehendem Vertretungsbedarf (§ 240 ABGB) jedoch die Frage, welches erwachsenenschutzrechtliche Vertretungsmodell (§ 1034 Abs 1 Z 2-3 ABGB) zur Sicherstellung ihrer Teilnahme am Rechtsverkehr zu etablieren ist. Bedeutsam sind diese Erwägungen primär für Elternteile, die ihre Tätigkeit als gesetzliche Vertreter ihrer schutzberechtigten Deszendenten fortführen wollen.

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