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Universelle Geltung der Zuständigkeitsregeln der EuUVO

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2025/241Zak 2025, 143 Heft 8 v. 19.5.2025

In der Vorabentscheidung C-67/24, Amozov, leitete der EuGH aus Art 1 Abs 1 und ErwGr 15 EuUVO 4/2009 ab, dass die Zuständigkeitsregeln der EuUVO universell gelten und zur Feststellung der Zuständigkeit eines Drittstaats führen können. Auch ein Antrag auf Abänderung einer in einem Drittstaat erlassenen Unterhaltsentscheidung, den der Unterhaltspflichtige mit gewöhnlichem Aufenthalt im Gerichts-Mitgliedstaat gegen den in einem Drittstaat wohnhaften Unterhaltsberechtigten einbringt und der auf Herabsetzung bzw Erlöschen der Unterhaltspflicht gerichtet ist, falle in den Anwendungsbereich der EuUVO. Die Auffangzuständigkeit nach Art 6 EuUVO bei gemeinsamer Staatsangehörigkeit sei auch im Fall einer Doppelstaatsbürgerschaft anwendbar.

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