EGZPO: Art XLII
ABGB: § 786
Der Beklagte wurde mit dem rechtskräftigen Teilurteil über eine Stufenklage nach Art XLII EGZPO zur Auskunftserteilung (hier: über Schenkungen gem § 786 ABGB) sowie zur eidlichen Bekräftigung verpflichtet. Die freiwillige, nicht durch Exekution erzwungene Erfüllung dieser Pflichten hat bezüglich der Auskunftserteilung außergerichtlich durch Mitteilung an den Kläger und bezüglich der Eidesleistung vor dem Bezirksgericht im Außerstreitverfahren zu erfolgen. Im Verfahren über die Eidesleis-

