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Keine fristunterbrechende Wirkung eines weiteren Verfahrenshilfeantrags

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2025/227Zak 2025, 138 Heft 7 v. 29.4.2025

AußStrG: § 7 Abs 2

ZPO: § 73 Abs 3, § 464 Abs 3

Nur dem ersten Verfahrenshilfeantrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts kann fristunterbrechende Wirkung zukommen. Wird nach Abweisung des ersten Antrags ein neuer Verfahrenshilfeantrag gestellt, wird die noch laufende Frist auch dann nicht neuerlich unterbrochen, wenn der Antragsteller Umstandsänderungen behauptet.

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