vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Keine fristunterbrechende Wirkung eines weiteren Verfahrenshilfeantrags

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2025/227Zak 2025, 138 Heft 7 v. 29.4.2025

AußStrG: § 7 Abs 2

ZPO: § 73 Abs 3, § 464 Abs 3

Nur dem ersten Verfahrenshilfeantrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts kann fristunterbrechende Wirkung zukommen. Wird nach Abweisung des ersten Antrags ein neuer Verfahrenshilfeantrag gestellt, wird die noch laufende Frist auch dann nicht neuerlich unterbrochen, wenn der Antragsteller Umstandsänderungen behauptet.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!