ABGB: § 1311
StellenbesetzungsG: § 4
Das StellenbesetzungsG enthält Regeln für die Besetzung der Leitungsorgane im staatsnahen Unternehmensbereich. Aus seinem Schutzgesetzcharakter kann sich ein Schadenersatzanspruch des bestgeeigneten Bewerbers ergeben, wenn die Stelle aus unsachlichen Gründen mit einem anderen Bewerber besetzt wurde.

