WEG: § 18 Abs 1, § 24 Abs 6
Die Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft ist grundsätzlich auf Verwaltungsangelegenheiten beschränkt. Nach stRsp ist ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft zu einem anderen Gegenstand als einer Verwaltungsangelegenheit nichtig, kann aber zur Klarstellung der Rechtslage unbefristet angefochten und vom Gericht beseitigt werden.

