Nach Ansicht des LGZ Wien (34 R 217/34y) darf ein städtisches Verkehrsunternehmen Ermäßigungen bei Studierendentickets aufgrund der Fiskalgeltung der Grundrechte nicht von einem Hauptwohnsitz in der Stadt abhängig machen. Der mit einer hauptwohnsitzgebundenen Ermäßigung verbundene Verstoß gegen den Gleichheitssatz führe bei einem zum Vollpreis erworbenen Studierendenticket zur Teilnichtigkeit der Entgeltvereinbarung.

