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Lange Schadenersatzverjährung gegenüber für Straftat haftender juristischer Person

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2025/157Zak 2025, 100 Heft 5 v. 24.3.2025

ABGB: § 1489

Schadenersatzansprüche aus qualifiziert strafbaren Handlungen verjähren gem § 1489 S 2 ABGB nicht drei Jahre nach Kenntnis, sondern erst nach 30 Jahren. Die lange Verjährungsfrist läuft auch gegenüber einer juristischen Person, die für eine qualifizierte Straftat eines Organs haftet.

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