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Schmerzengeld für Schockschaden auch bei Gefährdungshaftung

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2025/156Zak 2025, 100 Heft 5 v. 24.3.2025

ABGB: § 1325

EKHG: § 13

Ein naher Angehöriger des getöteten oder schwerst verletzten Unfallopfers hat auch dann Anspruch auf Schmerzengeld für die dadurch ausgelösten psychischen Beeinträchtigungen mit Krankheitswert (Schockschaden), wenn den Haftpflichtigen keine Verschuldens-, sondern nur die Gefährdungshaftung nach dem EKHG trifft.

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