ABGB: § 1325
EKHG: § 13
Ein naher Angehöriger des getöteten oder schwerst verletzten Unfallopfers hat auch dann Anspruch auf Schmerzengeld für die dadurch ausgelösten psychischen Beeinträchtigungen mit Krankheitswert (Schockschaden), wenn den Haftpflichtigen keine Verschuldens-, sondern nur die Gefährdungshaftung nach dem EKHG trifft.

