WEG: § 5 Abs 3, § 56 Abs 1
Nach dem WEG 1975 konnten Kfz-Abstellplätze nur im Zubehör-Wohnungseigentum stehen; an einer Garage oder an einzelnen Stellplätzen einer Parkgarage konnte hingegen schon damals selbstständiges Wohnungseigentum begründet werden.

