Beim Übergang von der Natural- zur Geldunterhaltspflicht steht dem unterhaltsberechtigten Kind der Geldunterhalt nach 1 Ob 118/24w = Zak 2024/476, 270 nicht erst ab dem darauf folgenden Monatsersten, sondern (anteilig) bereits ab dem Tag der Haushaltstrennung zu. Der Autor schließt sich dieser Entscheidung an. Seiner Ansicht nach muss der umgekehrte Fall des Wechsels von der Geld- zur Naturalunterhaltspflicht gleich behandelt werden. Da dem Kind der für das gesamte Monat bezahlte Geldunterhalt nur aliquot zustehe, habe der Unterhaltsschuldner einen Bereicherungsanspruch nach § 1435 ABGB.

