MaklerG: § 3
Im Fall der zulässigen Doppelbeauftragung besteht die Pflicht des Maklers zur Interessenwahrung lediglich im Rahmen des zu erwirkenden Interessenausgleichs.
Auch einen Doppelmakler kann gegenüber dem negativ betroffenen Auftraggeber eine Haftung für den Vertrauensschaden treffen, wenn er den Verkehrswert des vermittelten Objekts falsch einschätzt und bekannt gibt. Haftungsbegründend ist ein sorgfaltswidriges Verhalten bei der Schätzung (zB methodischer Fehler, unvollständige Informationsbasis). Auch eine Wertermittlung innerhalb der bekannten Schätzungsbandbreiten (15 % bis 30 %) kann sorgfaltswidrig und damit haftungsbegründend sein. Eine über diese Spannen hinausgehende Abweichung der Schätzung vom tatsächlichen Verkehrswert stellt ein Indiz für Sorgfaltswidrigkeit dar.

