WEG: § 32 Abs 2, § 52
ABGB: § 914
Die Vereinbarung eines abweichenden Aufteilungsschlüssels iSd § 32 Abs 2 WEG ist bereits im Vorstadium des Wohnungseigentums wirksam möglich. Diese Bestimmung ist im Vorstadium nämlich zumindest dann analog anwendbar, wenn der Personenkreis der (späteren) Miteigentümer nicht verlassen wird. Das Erfordernis der Einstimmigkeit kann nicht dadurch umgangen werden, dass die Zustimmung von Wohnungseigentumsbewerbern, die den abweichenden Schlüssel ablehnen, durch den Wohnungseigentumsorganisator ersetzt wird.

