WEG: § 16 Abs 2
ABGB: § 876, § 914, § 915
Die Zustimmung eines Wohnungseigentümers zu einem Änderungswunsch ist eine einseitige, an keine bestimmte Form gebundene Willenserklärung iSd § 876 ABGB, die nach dem Zugang beim änderungswilligen Wohnungseigentümer grundsätzlich nicht mehr einseitig widerrufen werden kann.

