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Änderung des Wohnungseigentumsobjekts - Bindung an Zustimmung endet mit Ablehnung durch anderen Wohnungseigentümer

RechtsprechungMiet- und WohnrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2025/125Zak 2025, 77 Heft 4 v. 10.3.2025

WEG: § 16 Abs 2

ABGB: § 876, § 914, § 915

Die Zustimmung eines Wohnungseigentümers zu einem Änderungswunsch ist eine einseitige, an keine bestimmte Form gebundene Willenserklärung iSd § 876 ABGB, die nach dem Zugang beim änderungswilligen Wohnungseigentümer grundsätzlich nicht mehr einseitig widerrufen werden kann.

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