ABGB: § 364 Abs 2
Der nachbarrechtliche Unterlassungsanspruch setzt neben der Ortsunüblichkeit der Immission voraus, dass die ortsübliche Nutzung des betroffenen Grundstücks wesentlich beeinträchtigt ist.
Aus dem Umstand, dass der betroffene Nachbar eine Emission über einen Zeitraum von drei Jahren widerspruchslos hingenommen hat, kann nach der aktuellen Judikatur (zB 4 Ob 64/20w = Zak 2020/546, 312) keine Ortsüblichkeit abgeleitet werden, weil diese nicht beschränkt auf das emittierende und das betroffene Grundstück, sondern für die weiträumigere Umgebung (Viertel) zu prüfen ist. Anderes gilt nur dann, wenn die Emission von einer die Umgebung prägenden Anlage - zB einem Großbetrieb, einer Bahnanlage, einer Seilbahn oder einer großen Sportanlage - ausgeht (siehe zB 8 Ob 61/19g = Zak 2019/802, 437).

