vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Erhöhung des Kindesunterhalts für die Vergangenheit

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2025/114Zak 2025, 73 Heft 4 v. 10.3.2025

ABGB: § 231

UVG: § 19 Abs 2

Bei der Festsetzung des Kindesunterhalts für die Vergangenheit ist der Unterhaltsrückstand, der nach Abzug der bis zum Tag der Beschlussfassung erbrachten Geld- und Naturalleistungen mit Unterhaltscharakter besteht, im Spruch als Gesamtbetrag auszuweisen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!