ABGB: § 231
UVG: § 19 Abs 2
Bei der Festsetzung des Kindesunterhalts für die Vergangenheit ist der Unterhaltsrückstand, der nach Abzug der bis zum Tag der Beschlussfassung erbrachten Geld- und Naturalleistungen mit Unterhaltscharakter besteht, im Spruch als Gesamtbetrag auszuweisen.

