NO: § 140c Abs 3
DSGVO: Art 15
Im Österreichischen Zentralen Testamentsregister (ÖZTR), das von der Österreichischen Notariatskammer geführt wird, sind gem § 140c Abs 3 NO und den dazu erlassenen Richtlinien Verlassenschaftsgerichte und Notare als Gerichtskommissäre, zu Kontrollzwecken Gerichte, Notare und Rechtsanwälte hinsichtlich der von ihnen gemeldeten Daten sowie Testierende und uU ihre Vertreter auskunftsberechtigt. Erben sind bei den Auskunftsberechtigten nicht genannt.

