ABGB: § 479, § 504, § 1455
Wie ein Fruchtgenussrecht kann ein Gebrauchsrecht (hier: Lagerung von Fahrnissen im Erdgeschoß eines Stallgebäudes) als unregelmäßige Grunddienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Eigentümers der herrschenden Liegenschaft begründet werden, sofern damit auch eine vorteilhaftere oder bequemere Nutzung der herrschenden Liegenschaft verbunden ist und nicht die persönlichen Bedürfnisse des Berechtigten im Vordergrund stehen.

