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Lieferant als Quasi-Hersteller wegen Namensgleichheit mit Marke des Herstellers

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2025/77Zak 2025, 43 Heft 3 v. 17.2.2025

Nach der Vorabentscheidung des EuGH in der Rs C-157/23, Ford Italia, reicht es für die Stellung des Produktlieferanten als Quasi-Hersteller iSd Art 3 Abs 1 Produkthaftungs-RL 85/374/EWG aus, dass das vom tatsächlichen Hersteller auf dem Produkt angebrachte Warenzeichen zum einen mit dem Namen oder Erkennungszeichen des Lieferanten und zum anderen mit dem Namen des Herstellers übereinstimmt. Dass der Lieferant das Warenzeichen selbst auf dem Produkt angebracht hat, sei dann abweichend vom Wortlaut der Richtlinie nicht erforderlich. Im italienischen Ausgangsfall geht es um ein Kfz der Marke Ford, das von der deutschen Ford WAG hergestellt und von der zur selben Unternehmensgruppe gehörenden Ford Italia in Italien ausgeliefert worden ist. Nach der Vorabentscheidung kann Ford Italia als Quasi-Herstellerin auf Produkthaftung in Anspruch genommen werden, obwohl sie nicht selbst ein Warenzeichen auf dem Fahrzeug angebracht hat.

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