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Negativzinsen bei Privatgiro- und Sparkonten - Transparenzgebot und Inhaltskontrolle

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2025/75Zak 2025, 43 Heft 3 v. 17.2.2025

In den Rs XI ZR 61/23, XI ZR 65/23, XI ZR 161/23 und XI ZR 183/23 befasste sich der dt BGH aufgrund von Verbandsklagen mit der Zulässigkeit von Negativzinsen bei Verbraucherkonten. In Bezug auf Girokonten gelangte er zum Schluss, dass Verwahrentgelte in Höhe von 0,5 % bzw 0,7 % pro Jahr, die Banken ab einem bestimmten Einlagestand (Freibetrag) in ihren AGB vorgesehen haben, zwar als Bepreisung einer Hauptleistung nicht der Inhaltskontrolle unterliegen, aber wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam sind. Unklar bleibe nämlich, ob das Verwahrentgelt taggenau berechnet wird und zu welchem Zeitpunkt der für die Berechnung maßgebliche Kontostand ermittelt wird. Bei Tagesgeldkonten und Spareinlagen greife hingegen die Inhaltskontrolle. Hier seien ab einem bestimmten Freibetrag laufende Negativzinsen als unangemessene Benachteiligung der Verbraucherkunden zu qualifizieren, weil der mit dem Konto verbundene Spar- und Anlagezweck dadurch verloren gehe.

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