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Voraussetzungen für die Aufnahme einer Zug-um-Zug-Verpflichtung in das Urteil

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2025/69Zak 2025, 39 Heft 2 v. 3.2.2025

ZPO: § 390

ABGB: § 1052

Die Aufnahme einer Zug-um-Zug-Verpflichtung durch das Gericht in den Urteilsspruch setzt ein entsprechendes Klagebegehren, eine im Klagsvorbringen zum Ausdruck kommende Bereitschaft des Klägers zur Erbringung der Gegenleistung oder ein entsprechendes Einwendungsvorbringen des Beklagten voraus.

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