ZPO: § 390
ABGB: § 1052
Die Aufnahme einer Zug-um-Zug-Verpflichtung durch das Gericht in den Urteilsspruch setzt ein entsprechendes Klagebegehren, eine im Klagsvorbringen zum Ausdruck kommende Bereitschaft des Klägers zur Erbringung der Gegenleistung oder ein entsprechendes Einwendungsvorbringen des Beklagten voraus.

