AußStrG: § 17, § 21
Die Säumnisfolge des § 17 AußStrG besteht nicht in einer Zustimmungs- oder Anerkenntnisfiktion, sondern beschränkt sich auf einen Einwendungsausschluss auf Tatsachenebene.
Die Säumnisfolge des § 17 AußStrG wird durch objektive Säumnis ausgelöst. Aus welchen Gründen die Partei sich nicht rechtzeitig geäußert bzw der Ladung zur Vernehmung oder Tagsatzung nicht Folge geleistet hat, ist grundsätzlich unerheblich.

