ABGB: § 879 Abs 1, § 1325
Ein Abfindungsvergleich, der (auch) das Schmerzengeld betrifft, erstreckt sich im Zweifel nur auf die bekannten oder vorhersehbaren Unfallfolgen.
Ein Abfindungsvergleich, in den nicht vorhersehbare Unfallfolgen einbezogen sind, ist nicht schon deshalb sittenwidrig, weil die Abfindungssumme rein auf Basis der bekannten Folgen errechnet wurde. Sittenwidrigkeit liegt erst dann vor, wenn aufgrund des Eintritts nicht vorhergesehener Folgen ein krasses und völlig unzumutbares Missverhältnis entstanden ist, weil der Schaden ein Vielfaches der Abfindungssumme erreicht.

