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Sittenwidrigkeit des Abfindungsvergleichs wegen nicht vorhergesehener Unfallfolgen

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2025/64Zak 2025, 38 Heft 2 v. 3.2.2025

ABGB: § 879 Abs 1, § 1325

Ein Abfindungsvergleich, der (auch) das Schmerzengeld betrifft, erstreckt sich im Zweifel nur auf die bekannten oder vorhersehbaren Unfallfolgen.

Ein Abfindungsvergleich, in den nicht vorhersehbare Unfallfolgen einbezogen sind, ist nicht schon deshalb sittenwidrig, weil die Abfindungssumme rein auf Basis der bekannten Folgen errechnet wurde. Sittenwidrigkeit liegt erst dann vor, wenn aufgrund des Eintritts nicht vorhergesehener Folgen ein krasses und völlig unzumutbares Missverhältnis entstanden ist, weil der Schaden ein Vielfaches der Abfindungssumme erreicht.

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