MaklerG: § 6 Abs 4
Auch die Beteiligung oder der beherrschende Einfluss der Verkäufer- oder Vermietergesellschaft an der bzw auf die Maklergesellschaft kann zur Qualifikation des vermittelten Rechtsgeschäfts als wirtschaftliches Eigengeschäft führen. Bei einem wirtschaftlichen Eigengeschäft steht der Maklerin gem § 6 Abs 4 S 2 MaklerG kein Provisionsanspruch gegen den dritten Auftraggeber zu.

