ABGB: § 914, § 1336, § 1489
Für eine Vertragsstrafe mit Schadenersatzcharakter gilt die dreijährige Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB.
Die Verjährungsfrist beginnt mit der Fälligkeit der Vertragsstrafe zu laufen.
ABGB: § 914, § 1336, § 1489
Für eine Vertragsstrafe mit Schadenersatzcharakter gilt die dreijährige Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB.
Die Verjährungsfrist beginnt mit der Fälligkeit der Vertragsstrafe zu laufen.
