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Verjährung einer Vertragsstrafe

RechtsprechungSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2025/55Zak 2025, 34 Heft 2 v. 3.2.2025

ABGB: § 914, § 1336, § 1489

Für eine Vertragsstrafe mit Schadenersatzcharakter gilt die dreijährige Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB.

Die Verjährungsfrist beginnt mit der Fälligkeit der Vertragsstrafe zu laufen.

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