ABGB: § 914, § 922, § 924, § 1167
Die Vermutung, dass innerhalb von sechs Monaten ab Übergabe hervorkommende Mängel bereits im Übergabezeitpunkt vorhanden waren (§ 924 ABGB), gilt auch bei Werkverträgen.
Auch wenn die für eine Leistung einschlägige ÖNORM nicht in das Werkvertragsverhältnis einbezogen wurde, können die darin vorgesehenen Toleranzgrenzen als Hilfe bei der Auslegung der vertraglichen Leistungsbeschreibung herangezogen werden, weil sie in besonderer Weise zur Bestimmung der Verkehrsauffassung geeignet sind (hier: Heranziehung der Toleranzgrenzen aus der ÖNORM B 1600 zum barrierefreien Bauen bei der Auslegung der vereinbarten Eigenschaft "niveaugleich").

