Bgld BauO: § 14
GBG: § 94
Wenn die Bauordnung des Landes für Grundstücksteilungen eine Bewilligungspflicht vorsieht, bildet die Bewilligung eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Änderung des Gutsbestands. Die Einverleibung des Eigentumsrechts an einem betroffenen Grundstück ist daher nur zulässig, wenn dem Grundbuchgericht (hier: dem in einer Grundbuchsache entscheidenden Exekutionsgericht) die Bewilligung vorgelegt wird.

