NWG: § 2
Ein grobes Verschulden (auffallende Sorglosigkeit) des Antragstellers an der fehlenden Anbindung seines Grundstücks an das öffentliche Wegenetz schließt die Einräumung eines Notwegerechts gem § 2 NWG aus. Dem Antragsteller obliegt dabei der Beweis, dass kein grobes Verschulden vorliegt.

