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Keine Streitanhängigkeit zwischen Anfechtungsklagen wegen verschiedener Forderungen

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2025/37Zak 2025, 23 Heft 2 v. 3.2.2025

Zwischen zwei Anfechtungsklagen nach § 438 EO gegen dasselbe Veräußerungs- und Belastungsverbot besteht nach Ansicht des OLG Wien (16 R 111/24x) trotz Parteienidentität keine Streitanhängigkeit, wenn die Klagen unterschiedliche titulierte Forderungen betreffen.

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