vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Prüfung des Geschlechts im Sozialrechtsverfahren über die Alterspension trotz Eintrags im Personenregister

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2025/36Zak 2025, 23 Heft 2 v. 3.2.2025

Wenn die versicherte Person unter Berufung auf die Änderung ihres Geschlechtseintrags im Zentralen Personenregister von männlich auf weiblich den Antritt der Alterspension zum Frauenpensionsalter beantragt hat, steht dem Versicherungsträger nach Ansicht des OGH (10 ObS 71/24z) im Sozialrechtsverfahren gem § 292 Abs 2 ZPO der Beweis offen, dass der mit dem Eintrag beurkundete Umstand der Änderung des Geschlechts nicht der Realität entspricht.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!