ABGB: § 1295 Abs 1
Auf der Skipiste hat nach stRsp der vordere, langsamere Wintersportler Vorrang. Da beim Skifahren der Vertrauensgrundsatz gilt, darf er darauf vertrauen, dass nachfolgende Wintersportler seinen Vorrang achten. Wenn er die Piste nicht quert, sondern (auch in Schwüngen) talwärts fährt, ist er grundsätzlich nicht verpflichtet, die Piste nach oben zu beobachten.

