ABGB: § 1295 Abs 1
Auch vertragliche Verkehrssicherungspflichten dürfen nicht überspannt werden.
Eine Vertiefung in einem Gangbereich der Tiefgarage eines Einkaufszentrums, die für jemanden, der beim Gehen vor die Füße schaut, gut erkennbar und gefahrenfrei überwindbar ist, muss nicht besonders gesichert werden, auch wenn an den Wänden in Kopfhöhe oder darüber Hinweisschilder auf die Geschäfte angebracht sind, die Aufmerksamkeit auf sich ziehen können (Zurückweisung der Revision).

