ABGB: § 1460, § 1463
Durch die Bewirtschaftung einer Grundfläche als Garten (im Sinn der gärtnerischen Gestaltung und laufenden Pflege) wird nicht nur eine Dienstbarkeit, sondern das Eigentumsrecht ersessen.
Bei der Ersitzung über einen Besitzmittler müssen sowohl der Erwerber als auch der Besitzmittler redlich sein.

