Der Autor leitet aus der Rsp des EuGH und des OGH ab, dass die Vereinbarung einer Kreditbearbeitungsgebühr in einem Verbraucherkreditvertrag wirksam ist, wenn der Pauschalbetrag die konkreten Kosten nicht grob überschreitet. Dies sei bei den in Österreich üblichen Bearbeitungsgebühren in Höhe von bis zu 4 % der Kreditsumme nicht der Fall. Der Begriff der Kreditbearbeitungsgebühr sei auch ausreichend transparent. In 2 Ob 238/23y = Zak 2024/119, 75 sei der OGH nur deshalb von einem Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG ausgegangen, weil die Kreditvertrags-AGB auch andere bei Kreditaufnahme anfallende Zusatzentgelte vorsahen, bei denen mangels klarer Abgrenzung Überschneidungen mit den von der Bearbeitungsgebühr abgedeckten Leistungen nicht auszuschließen waren. Von der Kreditbearbeitungsgebühr funktionell unterscheidbare Kosten (wie zB die Grundbucheintragungsgebühr) könnten und sollten weiterhin getrennt ausgewiesen werden.

