JN: § 19 Z 2
Der Lebensgefährte der Richterin hat als Rechtsanwalt zu dem Thema des Verfahrens (hier: Servicepauschalen) publiziert und übt dazu eine umfassende Beratungstätigkeit aus. An dem Verfahren ist er nicht beteiligt. Aus seiner Publikations- und Beratungstätigkeit ist kein Anschein der Befangenheit der Richterin ableitbar (hier: Selbstanzeige eines möglichen Anscheins).

